Grüner Pass: Wie kann man kontrollieren, wer kontrolliert und wer ist befreit?

Grüner Pass: Wie kann man kontrollieren, wer kontrolliert und wer ist befreit?

GRÜNER PASS: Neue Klarstellungen zum Gesetzesdekret veröffentlicht - Über die Kontrolle, was der Arbeitgeber darf, wer befreit ist und wie hoch die Strafen sind

Am 14. Oktober wurden im staatlichen Amtsblatt verschiedene Klarstellungen über das Gesetzesdekret zum Grünen Pass veröffentlicht. Eine Übersicht über die wichtigsten Punkte mit dem "WIKU"-Personalexperten Mirko Udovich.

 

„Dolomiten“: Kann der Grüne Pass nun auch mit anderen Methoden, außer der App "VerificaC19" kontrolliert werden?
Mirko Udovich: Ja. Es sind 2 neue Möglichkeiten vorgesehen: Zum ersten wird das Gesundheitsministerium eine Open-Source-Software für die Eingangskontrolle zur Verfügung stellen. Diese wird in die bestehende Software eines Unternehmens eingebaut, die die Eingangskontrolle durchführt. Es wird der QR-Code des Grünen Passes eingelesen. Zum zweiten wird für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern über das Portal des NISF (INPS) eine Software zur Verfügung gestellt, die über die Sanitätskarte der Mitarbeiter die Gültigkeit des Grünen Passes verifizieren kann. Beide Möglichkeiten sind in Ausarbeitung.

„Dolomiten“: Kann der Arbeitgeber den Grünen Pass auch vorzeitig, also vor Arbeitsbeginn, verlangen?
Udovich: Ja. Die neue Verordnung sieht dies vor und zwar aus organisatorischen Erfordernissen des Arbeitgebers, zum Beispiel bei der Planung der Schichteinteilungen.

„Dolomiten“: Es ist erlaubt, die Kontrollen des Grünen Passes stichprobenartig durchzuführen. Gibt es hierzu Regeln?
Udovich: Ja. Gemäß der Verordnung des Präsidenten des Ministerrates vom 12. Oktober 2021 sind mindestens 20 Prozent der Arbeitnehmer täglich zu kontrollieren, so werden innerhalb einer Arbeitswoche alle Arbeitnehmer kontrolliert. Dies sieht die Verordnung zwar für die öffentliche Verwaltung vor, ist aber meines Erachtens sowie auch nach Meinung anderer Experten und Arbeitsjuristen auch auf die Privatwirtschaft anwendbar.

„Dolomiten“: Sind auch für den Arbeitgeber Strafen vorgesehen, wenn er den Grünen Pass der Mitarbeiter nicht kontrolliert?
Udovich: Ja. Der Arbeitgeber, der die Regeln des Grünen Passes nicht respektiert, riskiert eine Verwaltungsstrafe von 400 bis 1000 Euro.

„Dolomiten“: Wer kann die Kontrollen über die korrekte Anwendung der Green-Pass-Regeln in den Betrieben kontrollieren und wer stellt die Strafen aus?
Udovich: Die Strafen verhängt der Regierungskommissar. Die Kontrollen führen Inspektoren des Arbeitsinspektorates, Inspektoren der Sanitätseinheit und eine eigene Einheit der Carabinieri durch. Zurzeit überprüfen über 4000 Inspektoren, es werden weitere zugewiesen.

„Dolomiten“: Muss ich auch die Pflegehilfe oder das Kindermädchen, die zu mir nach Hause kommen, auf den Grünen Pass kontrollieren?
Udovich: Ja.

„Dolomiten“: Wer ist vom Grünen Pass befreit?
Udovich: Jene Personen, die auch von der Impfkampagne befreit sind, mit entsprechender ärztlicher Bescheinigung, die gemäß Rundschreiben des Gesundheitsministeriums ausgestellt werden muss.

„Dolomiten“: Sind Schwangere vom Grünen Pass befreit?
Udovich: Schwangere sind vom Grünen Pass nicht befreit. Der Arzt kann aber eine momentane Befreiung ausstellen, wenn er die Verschiebung der Impfung für notwendig erachtet.

„Dolomiten“: Sind stillende Mütter vom Grünen Pass befreit?
Udovich: Nein. Hier ist keine Befreiung vorgesehen.

„Dolomiten“: Müssen auch freiwillige Mitarbeiter einen Grünen Pass vorweisen?
Udovich: Ja. Ausnahmslos. Es spielt keine Rolle, ob diese nur mit anderen Freiwilligen arbeiten oder auch mit lohnabhängigen Mitarbeitern. Sobald ein Mitarbeiter, gleich ob Freiwilliger, Auszubildender oder auch von Drittfirmen, den Arbeitsplatz betritt, muss er einen gültigen Grünen Pass vorweisen.

„Dolomiten“: Wenn ich ausschließlich in Smart Working arbeite, muss ich einen Grünen Pass vorweisen?
Udovich: Nein. Wenn Sie ausschließlich in Smart Working arbeiten, brauchen Sie keinen Grünen Pass. Sobald Sie aber das Betriebsgelände, gleich ob das eigene oder jenes eines Kunden oder Lieferanten betreten, müssen Sie einen gültigen Grünen Pass vorweisen.

„Dolomiten“: Muss auch der Lieferant der Getränkeautomaten im Betrieb einen Grünen Pass haben?
Udovich: Ja. Sie können seinen gültigen Grünen Pass verlangen, sobald er Ihr Betriebsgelände bzw. Büro betritt.

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Dr Mirko Udovich
Autor Dr. Mirko Udovich
Geschäftsführender Gesellschafter

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